Satzung
- Zuletzt aktualisiert am Samstag, 07. Januar 2012 23:04
Hier können Sie eine Abschrift unserer Satzung vom 19.08.1977 lesen. Im Anschluss daran finden Sie eine Möglichkeit diese herunter zu laden.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Kleinkaliber-Schützenverein 1925 Heidelsheim.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal unter der Nummer VR 132 eingetragen und hat seinen Sitz in Bruchsal-Heidelsheim
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch die Pflege der Leibesübung und Kameradschaft.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes sowie Mitglied des Badischen Sportschützenverbandes und damit Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzungen er anerkennt.
Der Verein lehnt jede Bindung politischer, klassentrennender und konfessioneller Art ab. Er lehnt es ferner ab vormilitärische Ausbildung jedweder Art, sei es freiwillig oder durch höhere Gewalt zu betreiben oder seine vereinseigenen Anlagen für diese Zwecke zur Verfügung zu stellen.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,
Ehrenmitglieder.
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Unter Leistung von Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung der Vereins anzuerkennen und zu achten.
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
§6 Erlöschen der Mitgliederschaft
Die Mitgliederschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss eines Kalenderjahres, mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§5). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
Ausgetragene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliederkarte abzugeben.
§7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag. Neueintretende Mitglieder zahlen Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Hauptversammlung bestimmt. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§2) zu verwenden.
§8 Vereinsleitung
Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Hauptsportleiter, dem Jugendleiter.
Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, Ehrenvorständen, 2 Beisitzern, 1. und 2. Sportleiter, dem stellvertretendem Jugendleiter, Waffenwart und Standwart.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt.
Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen.
Die Sitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegen zu zeichnen ist.
§9 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Zwei Kassenprüfer haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§10 Ehrenamtliche Tätigkeit
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.
§11 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzende einberufen und geleitet. Die Einladungen sollen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Außerordentliche Hauptversammlung
Der Vorsitzende kann jederzeit eine Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in §11.
§13 Besondere Beschlüsse
Zur Beschlussfassung über die folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
Änderung der Satzung
Ausschluss eines Mitglieds
Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins
Wenn sich mindestens 7 Mitglieder entschließen, ihn weiterzuführen kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
§14 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Stadtverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es zunächst auf die Dauer von 10 Jahren zu verwalten und im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.
Erfolgt keine Neugründung mehr, so ist das Vereinsvermögen ausschließlich im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden.
Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der außerordentlichen Hauptversammlung am 19. August 1977 in Bruchsal-Heidelsheim.





